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§ 37 OBG

Sonstige Anordnungen

Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:

a.

Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 13 und 20 Anwendung.

b.

Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 28, § 29 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 32 Anwendung.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

BB Brandenburg
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