Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.
Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung.
Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen.
Die Anordnung ergeht schriftlich.
In der Anordnung sind anzugeben:
die Personalien der betroffenen Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs,
Art, Umfang und Dauer der Ausschreibung unter Benennung des Endzeitpunktes und
die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Eine Verlängerung über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
Der Antrag der Polizei muss die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 7 bis 9 entsprechend.
Im Fall eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs übermittelt die Polizei Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiterinnen und Begleiter, des Kraftfahrzeugs und seiner Führerin oder seines Führers sowie über mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde (Kontrollmeldung).