37

§ 37 LKHG

Universitätsklinika

1

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung für die Universitätsklinika, nach welchen Bereichen die abzuführenden Beträge anzusammeln und zu verteilen sind; sie bestimmt Zusammensetzung und Verfahren der Verteilungsausschüsse.

2

Sie kann auch andere von den §§ 35 und 36 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies der besonderen Struktur der Universitätsklinika angemessen ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKHG

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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