Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung für die Universitätsklinika, nach welchen Bereichen die abzuführenden Beträge anzusammeln und zu verteilen sind; sie bestimmt Zusammensetzung und Verfahren der Verteilungsausschüsse.
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Sie kann auch andere von den §§ 35 und 36 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies der besonderen Struktur der Universitätsklinika angemessen ist.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
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