37

§ 37 LFoG

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Gemeindewald

(1)

Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für

1.

die Gemeindeverbände,

2.

die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,

3.

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2)

Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige Behörde.

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LFoG

Landesforstgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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