37

§ 37 HmbBG

Einstweiliger Ruhestand

(§ 30 BeamtStG)

Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

1.

Staatsrätin oder Staatsrat,

2.

Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,

3.

Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.

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HmbBG

Hamburgisches Beamtengesetz

HH Hamburg
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