37

§ 37 HGB

(1)

Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

(2)
1

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen.

2

Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

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HGB

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DE Bund
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