Kommunen können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zusammenarbeiten, um die Anstalt mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder einzelne Aufgaben auf die Anstalt zu übertragen.
Neben Kommunen können auch der Bund, die Länder und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sein, soweit ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl im Verwaltungsrat nicht erreichen; § 1 Absatz 4 bleibt unberührt.
Kommunen können durch Vereinbarung
eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten,
sich an einer bestehenden kommunalen Anstalt einer Kommune als weiterer Träger beteiligen,
sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt als weiterer Träger beteiligen,
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung
eine Gesellschaft in privater Rechtsform oder einen Zweckverband, an denen nur Kommunen beteiligt sind, durch Formwechsel in die Rechtsform einer gemeinsamen kommunalen Anstalt überführen,
bestehende kommunale Anstalten, Gesellschaften in privater Rechtsform oder Zweckverbände, an denen nur Kommunen beteiligt sind, zu einer gemeinsamen kommunalen Anstalt verschmelzen.
Die Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, die Beteiligung an einer bestehenden kommunalen Anstalt in Trägerschaft einer Kommune und die Umwandlung in eine gemeinsame kommunale Anstalt erfolgt durch Vereinbarung einer Anstaltssatzung durch die zukünftigen Träger.
Für die Beteiligung an einer bestehenden gemeinsamen Anstalt als neuer Träger gilt § 32 Absatz 1 und 5 entsprechend.
Für die öffentliche Bekanntmachung der Anstaltssatzung gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.
Die gemeinsame kommunale Anstalt entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anstaltssatzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in der Anstaltssatzung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.