37

§ 37 BremBG

Einstweiliger Ruhestand von politischen

(§ 30 des Beamtenstatusgesetzes)

Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

1.

Staatsrätin oder Staatsrat,

2.

Sprecherin oder Sprecher des Senats.

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BremBG

Bremisches Beamtengesetz

HB Bremen
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