37

§ 37 BWahlG

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BWahlG

Bundeswahlgesetz

DE Bund
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