363

§ 363 SGB 3

Finanzierung aus Bundesmitteln

(1)
1

Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat.

2

Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2)
1

Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat.

2

Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

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SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

DE Bund
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