36

§ 36 VwGO

(1)
1

Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden.

2

Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2)

§ 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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