36

§ 36 SchulG

Schülerzeitungen

(1)
1

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben.

2

Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint.

3

Eine Zensur findet nicht statt.

(2)

Die Herausgabe einer Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Presserecht.

(3)
1

Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, so arbeiten die Schülerinnen und Schüler mit der beratenden Lehrkraft zusammen, die von ihnen gewählt wird.

2

Sie berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler.

3

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vertrieb einer Schülerzeitung als schulische Veranstaltung auf dem Schulgelände verbieten, wenn der Inhalt der Schülerzeitung die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit überschreitet oder gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule verstößt.

4

Erheben die Schülerinnen und Schüler Einwände gegen das Vertriebsverbot der Schulleiterin oder des Schulleiters, so ist die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen.

5

Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

(4)

Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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