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§ 36 KV M-V

Beratende und weitere Ausschüsse

(1)
1

Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden.

2

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.

3

Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse.

4

Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen sind.

(2)
1

In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden.

2

Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.

3

Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor.

4

Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten.

5

In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.

6

Amtsangehörige Gemeinden können stattdessen den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen.

(3)
1

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

2

Sie oder er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet.

3

Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.

(4)
1

Wird ein Ausschuss neu gebildet, so lädt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein.

2

In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt.

3

Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist.

4

Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.

(5)
1

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind.

2

Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist.

3

Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

4

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung.

5

Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen.

6

Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat.

7

Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6 und 7, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6)
1

Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen.

2

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Mitglieder der Gemeindevertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben.

3

Näheres bestimmt die Hauptsatzung.

4

Sie kann auch bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden.

5

In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

(7)
1

Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend.

2

Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung.

3

In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht.

4

Gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

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