36

§ 36 KHGG NRW

Ausbildungsstätten, nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser, Universitätskliniken

(1)

Auf die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind die Vorschriften des Abschnitts II und § 35 entsprechend anzuwenden.

(2)

Auf nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser finden nur § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 einschließlich der auf § 6 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung, § 8 Abs. 1 hinsichtlich der Mitwirkung im Rettungsdienst, § 10 Abs. 1, § 11, § 31a sowie § 34c Anwendung.

(3)

Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug finden § 6 einschließlich der auf § 6 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung und § 11 Anwendung.

(4)

Auf Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind die Abschnitte I und II, Abschnitt IV mit Ausnahme des § 29 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 31, 32 sowie Abschnitt V mit Ausnahme des § 37 anzuwenden.

(5)

Auf Krankenhäuser, deren Träger bundesunmittelbare Körperschaften gemäß Artikel 87 Abs. 2 des Grundgesetzes sind, findet § 11 keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHGG NRW

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.