36

§ 36 GKGBbg

Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband

1

Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden.

2

Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GKGBbg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

BB Brandenburg
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