36

§ 36 FrUrlV NRW

Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub

(1)
1

Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2

Wird Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die Berücksichtigung der Zeiten beim Stufenaufstieg, sowie ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen.

(2)

Urlaub, der unter Belassung der Besoldung bewilligt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FrUrlV NRW

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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