36

§ 36 BeurkG

Grundsatz

(1)

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

(2)
1

Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden.

2

Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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BeurkG

Beurkundungsgesetz

DE Bund
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