36

§ 36 BetrVG

Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

DE Bund
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