Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
in einer Wohnung eine in Nummer 1 genannte Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,
wenn dies zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist.
Daten dürfen nach Absatz 1 nur erhoben werden
in der Wohnung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person oder
in der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person sich dort aufhält und der Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
der Sachverhalt und
eine Begründung
Die Anordnung ergeht schriftlich.
Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen.
Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.
Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so bedarf jede weitere Verlängerung der Anordnung durch eine Zivilkammer des Landgerichts.
Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen.
Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss.
Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.
Erfolgt die Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 die Polizei die Anordnung treffen.
Absatz 3 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.