358

§ 358 AO

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

1

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist.

2

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

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