357

§ 357 InsO

Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

(1)
1

Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.

2

Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.

(2)

Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.

(3)
1

Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.

2

Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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