351

§ 351 BGB

Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

1

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden.

2

Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

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