Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann Schreiben anhalten, wenn
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf das Absenden bestehen.
Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt.
Angehaltene Schreiben werden an den Absender oder die Absenderin zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.