35

§ 35 SGB 6

Regelaltersrente

1

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.

die Regelaltersgrenze erreicht und

2.

die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben.

2

Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

DE Bund
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