Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 30 nicht vorgelegen hat.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 30 nicht mehr gegeben sind.
Die Zuverlässigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte berufenen Person ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in ihrem oder seinem Betrieb trotz schriftlicher oder elektronischer Mahnung der Genehmigungsbehörde
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die der Unternehmerin, dem Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte berufenen Person oder dem Unternehmen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
gegen Auflagen verstoßen wird, oder
die arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.