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§ 35 LKHG

Abzuführende Beträge

(1)
1

Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet.

2

Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird.

3

Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.

(2)
1

Von dem nach Abzug des Nutzungsentgelts und der Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der nach der Höhe dieses Betrages zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf.

2

Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

3

Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe überschreitet.

(3)
1

Der Krankenhausträger zieht die abzuführenden Beträge ein.

2

Sie sind getrennt nach Fachabteilungen anzusammeln und zu verteilen (Pool), sofern der Krankenhausträger nichts anderes bestimmt.

3

Er bedarf hierzu der Zustimmung von jeweils mehr als der Hälfte der hiervon unmittelbar betroffenen liquidationsberechtigten Ärzte und der ärztlichen Mitarbeiter.

4

Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung der getroffenen Entscheidung.

(4)
1

Die liquidationsberechtigten Ärzte rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab.

2

Sie legen ihren Liquidationserlös dem Krankenhausträger unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte.

3

Sie leisten regelmäßig Abschlagszahlungen.

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LKHG

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