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§ 35 FrUrlV NRW

Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

Bei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche richtet sich die Höhe des Sonderurlaubs gemäß §§ 26, 28, 29,30 und 33 Absatz 1 Satz 7 nach § 23 Absatz 1 bis 3.

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FrUrlV NRW

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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