344

§ 344 InsO

Sicherungsmaßnahmen

(1)

Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.

(2)

Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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