34

§ 34 StVollzG M-V

Überwachung des Schriftwechsels

(1)

Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2)
1

Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern oder Verteidigerinnen wird nicht überwacht.

2

Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zu Grunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend.

3

Dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zur Aufhebung nach § 90 ermächtigt, nicht vorliegt.

4

Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine andere Verurteilung zu Grunde liegt, zu vollstrecken ist.

(3)
1

Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender oder die Absenderin zutreffend angeben.

2

Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.

3

Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

4

Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders oder der Absenderin zweifelsfrei feststeht.

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StVollzG M-V

Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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