34

§ 34 SchulG

Versammlung der Schülerinnen und Schüler

(1)

Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.

(2)

Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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