34

§ 34 NKWG

Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1)

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen fest:

1.

Zahl der für jede Liste (§ 29 Abs. 6 Nr. 1) abgegebenen Stimmen,

2.

Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (§ 29 Abs. 6 Nr. 2) abgegebenen Stimmen,

3.

Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2),

4.

Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag (§ 29 Abs. 6 Nr. 3) abgegebenen Stimmen.

(2)
1

Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen; die Gemeindewahlleitung kann auch bestimmen, dass das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einbezogen wird.

2

Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(3)
1

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen.

2

Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

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NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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