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§ 34 LKHG

Grundsatz

(1)

Werden im stationären Bereich von Leitenden Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte (ärztliche Mitarbeiter) an den hieraus erzielten Einkünften (Liquidationserlös) angemessen zu beteiligen.

(2)

Beamtete ärztliche Mitarbeiter werden am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist.

(3)

Bei Krankenhäusern, die vom ärztlichen Inhaber selbst geleitet werden, können von den §§ 35 und 36 abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKHG

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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