Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 einzustellen ist, ist der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen.
Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem Beamten für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden, Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Frist ist zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert ist, sie einzuhalten, und dies unverzüglich mitteilt.
Über einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Beamtin oder dem Beamten ist die Ablehnung des Antrags oder das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen, gleichzeitig ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen einer größeren Zahl gleichartiger Sachverhalte anordnen, dass die nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 bestehende Möglichkeit, sich entsprechend § 23 Abs. 2 abschließend zu äußern, nur durch Abgabe einer schriftlichen Äußerung erfolgen kann.