34

§ 34 HWG

(zu § 52 Abs. 5 und § 99 des Wasserhaushaltsgesetzes) Ausgleich

(1)
1

§ 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch für die erwerbsgärtnerische Nutzung.

2

Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stehen den Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gleich.

3

Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(2)
1

Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

1.

50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,

2.

durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder

3.

durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

2

Im Übrigen bleibt § 99 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.

(3)
1

Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag zu leisten.

2

Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird.

3

Die Ausgleichsleistung ist bis zum 31. März des Folgejahres auszuzahlen.

4

Wird die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

5

Ausgleichszahlungen sind mit 6 vom Hundert nach Fälligkeit zu verzinsen.

(4)

Verstößt die nutzungsberechtigte Person gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.

(5)

Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Ausgleich zu entnehmen oder anzufordern.

(6)

Zur Verbesserung der Beschaffenheit des Grundwassers können freiwillige Kooperationen zwischen Bewirtschaftern von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und begünstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart werden.

(7)
1

Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Land- und Forstwirtschaftswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden.

2

Eine Verordnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Sicherstellung angemessener Ausgleichszahlungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen nicht durch einvernehmliche Regelungen zwischen Ausgleichspflichtigen und Ausgleichsberechtigten gewährleistet werden kann.

3

Dabei können auch Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der für die Landwirtschaft zuständigen Behörden, sowie zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner nach § 97 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes untereinander getroffen werden.

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