Anlage 34

Anlage 34 BewG

(zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1824 – 25)

Tierart

1 Tier

Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:

Alpakas

0,08

VE

Damtiere

Damtiere unter 1 Jahr

0,04

VE

Damtiere 1 Jahr und älter

0,08

VE

Geflügel

Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)

0,02

VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen

0,0183

VE

Zuchtputen, -enten, -gänse

0,04

VE

Kaninchen

Zucht- und Angorakaninchen

0,025

VE

Lamas

0,1

VE

Pferde

Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde

0,7

VE

Pferde 3 Jahre und älter

1,1

VE

Rindvieh

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)

0,3

VE

Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt

0,7

VE

Färsen (älter als 2 Jahre)

1

VE

Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)

1

VE

Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)

1

VE

Zuchtbullen, Zugochsen

1,2

VE

Schafe

Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer)

0,05

VE

Schafe 1 Jahr und älter

0,1

VE

Schweine

Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)

0,33

VE

Strauße

Zuchttiere 14 Monate und älter

0,32

VE

Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate

0,25

VE

Ziegen

0,08

VE

Nach der Erzeugung in Stück:

Geflügel

Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)

0,0017

VE

(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)

0,0013

VE

Junghennen

0,0017

VE

Mastenten

0,0033

VE

Mastenten in der Aufzuchtphase

0,0011

VE

Mastenten in der Mastphase

0,0022

VE

Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen

0,0067

VE

Mastputen aus zugekauften Jungputen

0,005

VE

Jungputen (bis etwa 8 Wochen)

0,0017

VE

Mastgänse

0,0067

VE

Kaninchen

Mastkaninchen

0,0025

VE

Rindvieh

Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)

1

VE

Schweine

Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)

0,01

VE

Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)

0,02

VE

Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)

0,04

VE

Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)

0,06

VE

Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)

0,08

VE

Mastschweine

0,16

VE

Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg

0,12

VE

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