33f

§ 33f SOG M-V

Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

(1)
1

Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33d Absatz 1 durch technische Mittel

1.

die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2.

den Standort eines Mobilfunkendgeräts

ermitteln.

2

Personenbezogene Daten Dritter (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Satz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist.

3

Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(2)

Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 33d Absatz 4 bis 6 entsprechend.

(3)

Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes der Polizei unverzüglich die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer mitzuteilen. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

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