337

§ 337 AO

Kosten der Vollstreckung

(1)
1

Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

2

Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2)

Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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