33

§ 33 WPO

Erlöschen der Anerkennung

(1)

Die Anerkennung erlischt durch

1.

Auflösung der Gesellschaft,

2.

Verzicht auf die Anerkennung.

(2)
1

Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.

2

Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

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WPO

Wirtschaftsprüferordnung

DE Bund
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