33

§ 33 VwGO

(1)
1

Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

2

Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2)
1

Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

2

Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

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