33

§ 33 UrhG

Weiterwirkung von Nutzungsrechten

1

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam.

2

Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

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UrhG

Urheberrechtsgesetz

DE Bund
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