Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer die §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.
Der Genehmigungsantrag ist auf einen bestimmten Betriebsbereich zu richten.
Der Betriebsbereich wird in der Genehmigungsurkunde ausgewiesen.
Absatz 1 gilt entsprechend für die Anzeige der Aufnahme des Betriebs der Notfallrettung.