Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte.
Fußnote
§ 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
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PsychKG
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Nordrhein-Westfalen
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