33

§ 33 NWG

Duldungspflicht der Anlieger(zu § 25 WHG)

(1)
1

Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 32 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden.

2

Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

(2)
1

Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

2

Der Anspruch verjährt in einem Jahr.

3

Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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