33

§ 33 MitbestG

Arbeitsdirektor

(1)
1

Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt.

2

Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

(2)
1

Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben.

2

Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

(3)

Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.

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MitbestG

Mitbestimmungsgesetz

DE Bund
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