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§ 33 KV M-V

Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse

(1)
1

Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen.

2

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet.

3

Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden.

4

Er hat aufschiebende Wirkung.

5

Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2)
1

Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

2

Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklärt werden.

3

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

4

Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3)
1

Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen.

2

Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zu erklären ist.

3

Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten.

4

Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch.

5

Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)

Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung oder des Ausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erklären.

(5)

Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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