Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
Heime und
Ferienlager.