33

§ 33 GO NRW

Entschädigung

1

Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls.

2

Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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