33

§ 33 BremPersVG

Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften an den Sitzungen

1

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

2

Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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