33

§ 33 BBiG

Untersagung des Einstellens und Ausbildens

(1)

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2)

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3)
1

Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören.

2

Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.

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BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
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