33

§ 33 ASOG Bln

Dauer der Freiheitsentziehung

(1)

Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

1.

sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,

2.

wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch gerichtliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

3.

in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Absatz 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch gerichtliche Entscheidung angeordnet ist.

(2)
1

Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch gerichtliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die oder der Betroffene terroristische Straftaten, Straftaten gegen Leib oder Leben oder in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i der Strafprozessordnung bezeichnete Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen wird.

2

In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen.

3

Sie darf im Fall einer bevorstehenden terroristischen Straftat nicht mehr als sieben Tage und in den anderen in Satz 1 genannten Fällen nicht mehr als fünf Tage betragen.

(3)

Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

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ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

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